Stand: 24.12.2003
zuletzt geändert durch:
Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BGBl. I 2003 S. 2954

§ 1 AlhiV 2002 Zu berücksichtigendes Vermögen

§ 1 Zu berücksichtigendes Vermögen

AlhiV 2002 ( Arbeitslosenhilfe-Verordnung )

(1) Zu berücksichtigen ist das gesamte verwertbare Vermögen 1. des Arbeitslosen und 2. seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Partner), soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. (2) 1Freibetrag ist ein Betrag von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 13 000 Euro nicht übersteigen. 2 Der nach Satz 1 ermittelte Betrag mindert sich zu Beginn eines neuen Bewilligungsabschnittes in Höhe 1. des durch die Bescheinigung des Vorjahres nach § 92 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes nachgewiesenen Altersvorsorgevermögens, 2. der nach Absatz 3 Nr. 4 für die Alterssicherung bestimmten Sachen und Rechte, höchstens jedoch in der Höhe, dass ein Betrag von jeweils 4 100 Euro nicht unterschritten wird. (3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen: 1. angemessener Hausrat, 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug des Arbeitslosen oder seines Partners, 3. das nach § 10a oder dem XI. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig steuerschädlich verwendet,