§ 1 AufenthG
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 AufenthG Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

(1) 1Das Gesetz dient der Steuerung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. 2Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. 3Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. 4Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. 5Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt. (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer, 1. deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, 2. die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen,