§ 1 BerBiFG
Stand: 23.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz ? BerBiRefG), BGBl. I 2005 S. 931
Erstes Kapitel. Anwendungsbereich, Planung und Statistik

§ 1 BerBiFG Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

BerBiFG ( Berufsbildungsförderungsgesetz )

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung (Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung), soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, 2. die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz vom 08.02.1951 (BGBl. I S. 79) die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt.