§ 1 BudgetV
Stand: 27.05.2004
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§ 1 BudgetV Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

BudgetV ( Budgetverordnung )

Die Ausführung von Leistungen in Form Persönlicher Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der Inhalt Persönlicher Budgets sowie das Verfahren und die Zuständigkeit der beteiligten Leistungsträger richten sich nach den folgenden Vorschriften.