Stand: 29.06.2005
zuletzt geändert durch:
Erste Verordnung zur Änderung der Eingliederungsmittel-Verordnung 2005, BGBl. I 2005 S. 1937

§ 1 EinglMV 2005 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Eingliederung in Arbeit

§ 1 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Eingliederung in Arbeit

EinglMV 2005 ( Eingliederungsmittel-Verordnung 2005 )

(1) Die aus dem Bundeshaushalt 2005 bei Kapitel 0912 Titel 685 11 für Eingliederungsleistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Verfügung gestellten Mittel werden nach folgenden Maßstäben auf die Agenturen für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger verteilt: 1. Die Verteilung erfolgt grundsätzlich danach, wie viele erwerbsfähige Hilfebedürftige jeweils im Bereich der Agenturen für Arbeit oder der zugelassenen kommunalen Träger zu betreuen sind, die nicht mehr als 15 Stunden in der Woche erwerbstätig sind (Erwerbsfähigen-Anteil).