Stand: 20.07.2006
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, BGBl. I 2006 S. 1706

§ 1 EinigungsStVV Sitz der Einigungsstellen

§ 1 Sitz der Einigungsstellen

EinigungsStVV ( Einigungsstellen-Verfahrensverordnung )

1Die Einigungsstellen haben ihren Sitz bei den Agenturen für Arbeit. 2 Haben die Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eine Arbeitsgemeinschaft gebildet, hat die Einigungsstelle ihren Sitz bei der Arbeitsgemeinschaft. 3Die Geschäfte der Einigungsstelle werden am Sitz der Einigungsstelle geführt.