(1) Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von 1. Unionsbürgern, 2. Staatsangehörigen der EWR-Staaten, die nicht Unionsbürger sind, 3. Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nach dessen Austritt aus der Europäischen Union, denen nach dem Austrittsabkommen Rechte zur Einreise und zum Aufenthalt gewährt werden, 4. Familienangehörigen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, 5. nahestehenden Personen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen sowie 6. Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|