§ 1 GPSG
Stand: 07.03.2011
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes, BGBl. I S. 338
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 GPSG Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

GPSG ( Geräte- und Produktsicherheitsgesetz )

(1) 1Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. 2Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen gebrauchter Produkte, die 1. als Antiquitäten überlassen werden oder 2. vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer denjenigen, dem sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet. 3Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen technischer Arbeitsmittel, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind. (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen 1. der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit diese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zum Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen, 2. des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmungen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt, 3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren Tagesanlagen. (3)