(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen technischer Arbeitsmittel, das gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen von 1. Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Fahrzeugzubehörartikeln, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen; 2. technischen Arbeitsmitteln, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind; 3. technischen Arbeitsmitteln, für die keine Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 besteht, soweit andere Vorschriften, die dem Gefahrenschutz nach § 3 dieses Gesetzes dienen, ihr Inverkehrbringen oder Ausstellen regeln oder wenn sie atomrechtlichen Vorschriften unterliegen. (3)
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