§ 1 GUASS
Stand: 27.04.2002
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§ 1 GUASS Umlageverfahren der Träger der Krankenversicherung

§ 1 Umlageverfahren der Träger der Krankenversicherung

GUASS ( Gesetz zur Umsetzung von Abkommen über Soziale Sicherheit )

(1) 1Belastungen, die sich für die Träger der Krankenversicherung aus Erstattungsverzichtsregelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben, sind auf alle Träger der Krankenversicherung umzulegen. 2Die Umlage wird von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, Bonn, durchgeführt. (2)