§ 1 IT-ArGV
Stand: 23.12.2003
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BGBl. I 2003 S. 2848

§ 1 IT-ArGV Grundsatz

§ 1 Grundsatz

IT-ArGV ( Arbeitsgenehmigungsverordnung-IT )

Zur Deckung eines aktuellen, vorübergehenden Bedarfs an hoch qualifizierten Fachkräften der Informations- und Kommunikationstechnologie darf die Arbeitserlaubnis nach § 285 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und an ausländische Absolventen deutscher Hochschulen und Fachhochschulen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilt werden.