§ 1 IT-AV
Stand: 25.11.2004
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. I 2004 S. 2945

§ 1 IT-AV Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltserlaubnis

§ 1 Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltserlaubnis

IT-AV ( IT-Aufenthaltsverordnung )

(1) Einem Ausländer, der eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie abgeschlossen hat oder dessen Qualifikation auf diesem Gebiet durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über ein Jahresgehalt von mindestens 51 000 EUR nachgewiesen wurde, soll für eine unselbständige Erwerbstätigkeit in den Berufen der Informations- und Kommunikationstechnologie eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn eine erforderliche Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeitnehmer nach der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie vom 11. Juli 2000 (BGBl. I S. 1146) zugesichert oder erteilt ist. (2)