§ 1 MuSchV
Stand: 05.02.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG), BGBl. I 2009 S. 160

§ 1 MuSchV [Allgemeines Beschäftigungsverbot]

§ 1 [Allgemeines Beschäftigungsverbot]

MuSchV ( Mutterschutzverordnung )

(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist. (2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereiterklärt; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.