§ 10 a BeschV
Stand: 07.12.2023
zuletzt geändert durch:
Achte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung, BGBl. I Nr. 353
Teil 3 Vorübergehende Beschäftigung

§ 10 a BeschV Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

§ 10 a Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

BeschV ( Beschäftigungsverordnung )

Die Zustimmung zur Erteilung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes und zur Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19 b des Aufenthaltsgesetzes kann erteilt werden, wenn 1. die Beschäftigung in der aufnehmenden Niederlassung als Führungskraft, als Spezialistin oder Spezialist oder als Trainee erfolgt, 2. das Arbeitsentgelt nicht ungünstiger ist als das vergleichbarer deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und 3. die Beschäftigung nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen erfolgt als die vergleichbarer entsandter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.