§ 10 a SchwarzArbG
Stand: 28.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts, BGBl. I Nr. 172
Abschnitt 3 Bußgeld- und Strafvorschriften

§ 10 a SchwarzArbG Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind

§ 10 a Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind

SchwarzArbG ( Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz )

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4 a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat eines Dritten nach § 232 a Absatz 1 bis 5 oder § 232 b des Strafgesetzbuchs befindet.