§ 10 AltvDV
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2432
Abschnitt 2 Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10 a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
Unterabschnitt 1 Mitteilungs- und Anzeigepflichten

§ 10 AltvDV Besondere Mitteilungspflichten des Anbieters

§ 10 Besondere Mitteilungspflichten des Anbieters

AltvDV ( Altersvorsorge-Durchführungsverordnung )

(1) 1Der Anbieter hat die vom Antragsteller im Zulageantrag anzugebenden Daten sowie die Mitteilungen nach § 89 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes zu erfassen und an die zentrale Stelle zu übermitteln. 2Erfolgt eine Datenübermittlung nach § 89 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, gilt Satz 1 entsprechend. (2) 1Der Anbieter hat einen ihm bekannt gewordenen Tatbestand des § 95 des Einkommensteuergesetzes der zentralen Stelle mitzuteilen. 2Wenn dem Anbieter ausschließlich eine Anschrift des Zulageberechtigten außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, bekannt ist, teilt er dies der zentralen Stelle mit. (3) Der Anbieter hat der zentralen Stelle die Zahlung des nach § 90 Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes abzuführenden Rückforderungsbetrages und des nach § 94 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes abzuführenden Rückzahlungsbetrages, jeweils bezogen auf den Zulageberechtigten, sowie die Zahlung von ihm geschuldeter Verspätungs- oder Säumniszuschläge mitzuteilen. (4)