§ 10 ArGV
Stand: 20.10.2015
zuletzt geändert durch:
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, BGBl. I S. 1722

§ 10 ArGV Arbeitserlaubnisersatz

§ 10 Arbeitserlaubnisersatz

ArGV ( Arbeitsgenehmigungsverordnung )

Die Arbeitserlaubnis wird durch die Zulassungsbescheinigungen für Gastarbeitnehmer ersetzt, die im Rahmen eines mit anderen Staaten vereinbarten Austauschs von Gastarbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und sprachlichen Fortbildung von einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit ausgestellt sind.