§ 10 BerBiFG
FNA: 806-3
Fassung vom: 12.01.1994
Außerkraft mit dem: 31.03.2005
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz ? BerBiRefG), BGBl. I 2005 S. 931 vom 23.03.2005

§ 10 BerBiFG Generalsekretär

§ 10 Generalsekretär

BerBiFG ( Berufsbildungsförderungsgesetz )

(1) 1Der Generalsekretär vertritt das Bundesinstitut für Berufsbildung gerichtlich und außergerichtlich. 2 Er verwaltet das Bundesinstitut und führt dessen Aufgaben durch. 3 Soweit er nicht Weisungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften des zuständigen Bundesministers zu beachten hat (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2), führt er die Aufgaben nach Richtlinien des Hauptausschusses durch. (2) Der Generalsekretär wird auf Vorschlag der Bundesregierung, der Stellvertretende Generalsekretär auf Vorschlag des zuständigen Bundesministers im Benehmen mit dem Generalsekretär unter Berufung in das Beamtenverhältnis vom Bundespräsidenten ernannt.