§ 10 BetrSichV
Stand: 27.07.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen, BGBl. I S. 3146
Abschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

§ 10 BetrSichV Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln

§ 10 Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln

BetrSichV ( Betriebssicherheitsverordnung )

(1) 1Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden. 2Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen. 3Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen nach Satz 1 sind unverzüglich durchzuführen und die dabei erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. (2) 1Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung sicher durchführen zu lassen und dabei die Betriebsanleitung des Herstellers zu berücksichtigen. 2Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden. (3) 1Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Instandhaltungsarbeiten sicher durchgeführt werden können. 2Dabei hat er insbesondere 1. die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen, 2. eine ausreichende Kommunikation zwischen Bedien- und Instandhaltungspersonal sicherzustellen,