Stand: 20.07.2006
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, BGBl. I 2006 S. 1706

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§ 10 EinigungsStVV Stellung der zugelassenen kommunalen Träger

§ 10 Stellung der zugelassenen kommunalen Träger

EinigungsStVV ( Einigungsstellen-Verfahrensverordnung )

Die gemäß § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen kommunalen Träger haben an Stelle der Agenturen für Arbeit die aus dieser Verordnung folgenden Rechte und Pflichten.