§ 10 HZvG
Stand: 03.04.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, BGBl. I S. 700
Zweites Kapitel Kapitaldeckungsverfahren

§ 10 HZvG Durchführung über eine Pensionskasse

§ 10 Durchführung über eine Pensionskasse

HZvG ( Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz )

(1) Die Durchführung der kapitalgedeckten Zusatzversicherung erfolgt über eine Pensionskasse, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt. (2) 1Der Versicherungsträger soll eine Pensionskasse beauftragen, die die Leistungen der kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erbringt. 2Die Beauftragung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Leistungen der kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung in privatrechtlicher Form erbracht werden. 3Der Versicherungsträger kann auch eine Pensionskasse errichten, wenn eine Beauftragung nicht zustande kommt. (3) Die Interessen der Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber werden durch den Versicherungsträger in den Organen der Pensionskasse wahrgenommen.