§ 10 SCEAG
Stand: 05.06.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren, BGBl. I S. 1476
Abschnitt 3 Sitz und Sitzverlegung

§ 10 SCEAG Auseinanderfallen von Sitzstaat und Hauptverwaltung

§ 10 Auseinanderfallen von Sitzstaat und Hauptverwaltung

SCEAG ( SCE-Ausführungsgesetz )

(1) 1Erfüllt eine Europäische Genossenschaft nicht mehr die Verpflichtung nach Artikel 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003, gilt dies als wesentlicher Mangel der Satzung im Sinn des § 94 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 397 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 2Das Registergericht fordert die Europäische Genossenschaft auf, innerhalb einer bestimmten Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, indem sie entweder ihre Hauptverwaltung wieder im Sitzstaat errichtet oder ihren Sitz nach dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 verlegt. (2)