LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.09.2019
11 Sa 1043/18
Normen:
KSchG, § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; BGB § 613a Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2020, 629
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 05.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 1976/18

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LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 1043/18

DRsp Nr. 2020/819

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1. Wird eine Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochen als in der Massenentlassungsanzeige angegeben, berührt die - nicht vorsätzliche - Falschangabe die Wirksamkeit der Kündigung nicht. Bereits aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 Nr. 4 KSchG ("ausgesprochen werden sollen") ergibt sich, dass insoweit lediglich eine Prognose mitgeteilt werden soll. Eine erneute Anzeige ist entbehrlich, wenn die Kündigung jedenfalls vor Ablauf der Freifrist des § 18 Abs. 4 KSchG, also innerhalb von 90 Tagen nach Erstattung der Anzeige, ausgesprochen wird.2. Eine nach nationalem Recht getroffene Regelung zur örtlichen Zuständigkeit für die Anzeigepflicht muss die effektive Durchsetzung der Rechte aus der RL 98/59/EG (MERL) ermöglichen (vgl. Art. 6 MERL und Art. 47 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta).3. Eine zentrale Sammelanzeige bei der Agentur für Arbeit am Hauptsitz des Unternehmens, wie sie bei bundesweiten Entlassungen in den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit geregelt ist, verletzt Europäisches Recht nicht. Eine solche nationale Verfahrensgestaltung verstößt weder gegen Art. 6 MERL noch gegen Art. 47 Abs. 1 , denn sie ermöglicht die effektive Durchsetzung der Rechte aus der MERL, weil die regionalen Behörden unterrichtet werden und so sichergestellt ist, dass die Vermittlungsbemühungen dort erfolgen, wo die sozioökonomischen Auswirkungen auftreten.