§ 11 a DEUeV
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759
ZWEITER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber
ERSTER UNTERABSCHNITT Meldungen

§ 11 a DEUeV Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen

§ 11 a Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen

DEUeV ( Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung )

(1) Arbeitsentgelt nach § 23 b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung gesondert zu melden, wenn es nicht nach § 7 c oder § 7 f Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verwendet wird. (2) Der Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet erzielt wurde, zu einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde, und umgekehrt ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung nach dem Wechsel taggenau zu melden. (3)