§ 11 ArGV
Stand: 20.10.2015
zuletzt geändert durch:
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, BGBl. I S. 1722

§ 11 ArGV Zuständigkeit

§ 11 Zuständigkeit

ArGV ( Arbeitsgenehmigungsverordnung )

(1) 1Die Arbeitsgenehmigung ist von dem Ausländer schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu beantragen, in deren Bezirk der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers liegt. 2Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem sich der Sitz des Betriebs oder der Niederlassung befindet. 3Bei Beschäftigungen mit wechselnden Arbeitsstätten gilt der Sitz der für die Lohnabrechnung zuständigen Stelle als Beschäftigungsort. (2) Der Antrag ist vor Aufnahme der Beschäftigung oder vor Ablauf der Geltungsdauer einer bereits erteilten Arbeitsgenehmigung zu stellen. (3) In besonderen Fällen kann die Arbeitsgenehmigung von Amts wegen erteilt werden. (4) Die nach Absatz 1 zuständige Agentur für Arbeit entscheidet über die Erteilung und den Widerruf, die Rücknahme und die Aufhebung der Arbeitsgenehmigung. (5)