§ 11 AZV
Stand: 17.12.2020
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub, BGBl. I S. 3011

§ 11 AZV Dienstreisen

§ 11 Dienstreisen

AZV ( Arbeitszeitverordnung )

(1) 1Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit. 2Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet. 3Reisezeiten und Wartezeiten sind keine Arbeitszeit. 4Sie werden jedoch als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit 1. sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder 2. die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird. (2) 1Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt. 2Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, kann dieser Tag mit einem anderen Tag zeitnah getauscht werden. (3)