§ 11 GPSG
Stand: 07.03.2011
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes, BGBl. I S. 338
Abschnitt 4 Besondere Vorschriften

§ 11 GPSG Zugelassene Stellen

§ 11 Zugelassene Stellen

GPSG ( Geräte- und Produktsicherheitsgesetz )

(1) 1Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Anerkennung als zugelassene Stelle gestellt werden. 2Diese Behörde prüft, ob die Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 eingehalten sind. 3Eine Akkreditierung auf der Grundlage harmonisierter Normen kann im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach Satz 2 berücksichtigt werden. 4Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die zuständige Behörde der beauftragten Stelle den Antragsteller als zugelassene Stelle für bestimmte Produkte und Verfahren zu benennen. (2) 1Eine Stelle ist von der zuständigen Behörde der beauftragten Stelle als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich zu benennen, wenn in einem Anerkennungsverfahren durch die zuständige Behörde festgestellt wurde, dass die Einhaltung der Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 gewährleistet ist. 2Das Anerkennungsverfahren kann nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden und muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. 3Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. 4Die zuständige Behörde kann diese Frist einmalig um höchstens drei Monate verlängern. 5Die Fristverlängerung ist ausreichend zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen. (3)