§ 11 HAG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
Vierter Abschnitt Arbeitszeitschutz

§ 11 HAG Verteilung der Heimarbeit

§ 11 Verteilung der Heimarbeit

HAG ( Heimarbeitsgesetz )

(1) Wer Heimarbeit an mehrere in Heimarbeit Beschäftigte ausgibt, soll die Arbeitsmenge auf die Beschäftigten gleichmäßig unter Berücksichtigung ihrer und ihrer Mitarbeiter Leistungsfähigkeit verteilen. (2)