§ 11 HZvG
Stand: 03.04.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, BGBl. I S. 700
Zweites Kapitel Kapitaldeckungsverfahren

§ 11 HZvG Freiwillige Weiterversicherung

§ 11 Freiwillige Weiterversicherung

HZvG ( Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz )

Scheidet ein Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung aus, muss dem Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der betrieblichen Altersversorgung mit eigenen Beiträgen ermöglicht werden.