§ 11 VRG
Stand: 22.12.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze , BGBl. I S. 3686

§ 11 VRG Verfahren

§ 11 Verfahren

VRG ( Vorruhestandsgesetz )

(1) 1Der Zuschuß zu den Vorruhestandsleistungen und das Vorruhestandsgeld nach § 9 Abs. 1 werden auf Antrag gewährt. 2Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Arbeitsamt zu stellen. (2) Bei der Durchführung des § 9 ist § 141 g des Arbeitsförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (3) 1Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über das Verfahren; sie kann hierin auch die Beteiligung der Verwaltungsausschüsse vorsehen. 2§ 191 Abs. 3 und 4 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt entsprechend. 3Unter den Voraussetzungen des § 191 Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung anstelle der in Satz 1 vorgesehenen Anordnung der Bundesanstalt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über das Verfahren bestimmen.