§ 12 a ArGV
Stand: 20.10.2015
zuletzt geändert durch:
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, BGBl. I S. 1722

§ 12 a ArGV Erweiterung der Europäischen Union

§ 12 a Erweiterung der Europäischen Union

ArGV ( Arbeitsgenehmigungsverordnung )

(1) 1Den Staatsangehörigen der Republik Kroatien wird eine Arbeitsberechtigung erteilt, sofern sie für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren. 2Dies gilt nicht für solche Staatsangehörige nach Satz 1, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Bundesgebiet entsandt sind. (2) 1Haben Staatsangehörige nach Absatz 1 Familienangehörige, wird diesen eine Arbeitsberechtigung erteilt, wenn sie mit dem Arbeitnehmer einen gemeinsamen Wohnsitz im Bundesgebiet haben. 2Familienangehörige sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben oder denen der Staatsangehörige nach Absatz 1 Unterhalt gewährt. (3)