§ 12 ArGV
Stand: 20.10.2015
zuletzt geändert durch:
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, BGBl. I S. 1722

§ 12 ArGV Form

§ 12 Form

ArGV ( Arbeitsgenehmigungsverordnung )

(1) Die Arbeitsgenehmigung ist dem Arbeitnehmer schriftlich zu erteilen. (2) Die Arbeitserlaubnis für Grenzarbeitnehmer ist als solche zu kennzeichnen. (3) Der Widerruf, die Rücknahme und die Aufhebung der Arbeitsgenehmigung sind dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.