§ 12 BeschVerfV
Stand: 06.06.2013
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts, BGBl. I S. 1499
Teil 2 Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen

§ 12 BeschVerfV Zuständigkeit

§ 12 Zuständigkeit

BeschVerfV ( Beschäftigungsverfahrensverordnung )

(1) 1Die Entscheidung über die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung trifft die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Ort der Beschäftigung der betreffenden Person liegt. 2Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem sich der Sitz des Betriebes oder der Niederlassung des Arbeitgebers befindet. 3Bei Beschäftigungen mit wechselnden Arbeitsstätten gilt der Sitz der für die Lohnabrechnung zuständigen Stelle des Arbeitgebers als Beschäftigungsort. (2) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zuständigkeit abweichend von Absatz 1 auf andere Dienststellen übertragen.