§ 12 c ArGV
Stand: 20.10.2015
zuletzt geändert durch:
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, BGBl. I S. 1722

§ 12 c ArGV Auszubildende aus den neuen EU-Mitgliedstaaten

§ 12 c Auszubildende aus den neuen EU-Mitgliedstaaten

ArGV ( Arbeitsgenehmigungsverordnung )

Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Auszubildende für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.