§ 12 d ArGV
Stand: 20.10.2015
zuletzt geändert durch:
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, BGBl. I S. 1722

§ 12 d ArGV Haushaltshilfen

§ 12 d Haushaltshilfen

ArGV ( Arbeitsgenehmigungsverordnung )

1Die Arbeitserlaubnis-EU kann Staatsangehörigen nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch für eine versicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung für hauswirtschaftliche Arbeiten und notwendige pflegerische Alltagshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden sind. 2Innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Beschäftigung kann die Arbeitserlaubnis-EU zum Wechsel des Arbeitgebers erteilt werden.