§ 12 DEUeV
Stand: 20.12.2022
zuletzt geändert durch:
8. SGB IV-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 2759
ZWEITER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber
ERSTER UNTERABSCHNITT Meldungen

§ 12 DEUeV Sonstige Meldungen

§ 12 Sonstige Meldungen

DEUeV ( Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung )

(1) Eine Ab- und eine Anmeldung sind zu erstatten, wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Personengruppenschlüssel oder die Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert oder dieser bis zum 31. Dezember 2024 von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt wechselt. (2) 1In den Fällen, in denen ein Berufsausbildungsverhältnis einem Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorausgeht oder folgt, ist der Tag des Endes oder des Beginns der Beschäftigung und der Berufsausbildung zu melden. 2Als Beginn einer Berufsausbildung kann auch der Erste des Monats, in dem die Berufsausbildung beginnt, und als Ende der Letzte des Monats, in dem die Berufsausbildung endet, gemeldet werden. 3Eine Meldung nach Satz 1 und 2 entfällt, wenn eine Meldung nach Absatz 1 zu erstatten ist. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für den Beginn und das Ende einer Altersteilzeit. (4) 1Die Meldungen sind innerhalb der Frist des § 6 zu erstatten. 2Meldungen nach Absatz 1 oder 2 sind nicht zu erstatten, wenn Meldungen nach §§ 6, 8 oder § 9 erfolgen. (5) 1Eine Meldung nach § 194 des ist mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung zu erstatten. Ist zu diesem Zeitpunkt eine Meldung nach § noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten.