§ 12 FreizuegG
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
EU

§ 12 FreizuegG Staatsangehörige der EWR-Staaten

§ 12 Staatsangehörige der EWR-Staaten

FreizuegG ( Freizügigkeitsgesetz/EU )

Die nach diesem Gesetz für Unionsbürger, Familienangehörige von Unionsbürgern und nahestehende Personen von Unionsbürgern geltenden Regelungen finden jeweils auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten, die nicht Unionsbürger sind, und für ihre Familienangehörigen und ihre nahestehenden Personen Anwendung.