§ 12 VwGO
FNA: 340-1
Fassung vom: 19.03.1991
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 12 VwGO (Großer Senat des OVG)

§ 12 (Großer Senat des OVG)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

(1) 1Die Vorschriften des § 11 gelten für das Oberverwaltungsgericht entsprechend, soweit es über eine Frage des Landesrechts endgültig entscheidet. 2An die Stelle der Revisionssenate treten die nach diesem Gesetz gebildeten Berufungssenate. (2) Besteht ein Oberverwaltungsgericht nur aus zwei Berufungssenaten, so treten an die Stelle des Großen Senats die Vereinigten Senate. (3) Durch Landesgesetz kann eine abweichende Zusammensetzung des Großen Senats bestimmt werden.