§ 128 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
FÜNFTES KAPITEL Organisation
ZWEITER ABSCHNITT Zuständigkeit
DRITTER UNTERABSCHNITT Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

§ 128 SGB VII Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich

§ 128 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind zuständig 1. für die Unternehmen des Landes, 1 a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land a) bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereint oder b) bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereint, 2. für Kinder in Tageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe und in anderen privaten, als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannten Tageseinrichtungen sowie für Kinder, die durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches betreut werden, 2 a. für Kinder während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a, die nicht in Tageseinrichtungen durchgeführt werden, 3. für Schüler an privaten allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, 4. für Studierende an privaten Hochschulen, 5. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Landesbehörde veranlaßt worden ist,