§ 13 AltvDV
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2432
Abschnitt 2 Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10 a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes
Unterabschnitt 1 Mitteilungs- und Anzeigepflichten

§ 13 AltvDV Anzeigepflichten des Zulageberechtigten

§ 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten

AltvDV ( Altersvorsorge-Durchführungsverordnung )

Liegt ein Tatbestand des § 95 des Einkommensteuergesetzes vor, hat der Zulageberechtigte dies dem Anbieter ab Beginn der Auszahlungsphase anzuzeigen.