§ 13 ArbGG
Stand: 04.01.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, BGBl. I Nr. 10
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 13 ArbGG Rechtshilfe

§ 13 Rechtshilfe

ArbGG ( Arbeitsgerichtsgesetz )

(1) 1Die Arbeitsgerichte leisten den Gerichten für Arbeitssachen Rechtshilfe. 2Ist die Amtshandlung außerhalb des Sitzes eines Arbeitsgerichts vorzunehmen, so leistet das Amtsgericht Rechtshilfe. (2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Rechtshilfe und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz über verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen finden entsprechende Anwendung.