§ 13 ASiG
Stand: 20.04.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. I S. 868
Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften

§ 13 ASiG Auskunfts- und Besichtigungsrechte

§ 13 Auskunfts- und Besichtigungsrechte

ASiG ( Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit )

(1) 1Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (2)