§ 13 BeschVerfV
Stand: 06.06.2013
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts, BGBl. I S. 1499
Teil 2 Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen

§ 13 BeschVerfV Beschränkung der Zustimmung

§ 13 Beschränkung der Zustimmung

BeschVerfV ( Beschäftigungsverfahrensverordnung )

(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann hinsichtlich 1. der beruflichen Tätigkeit, 2. des Arbeitgebers, 3. des Bezirkes der Agentur für Arbeit und 4. der Lage und Verteilung der Arbeitszeit beschränkt werden. (2) Die Zustimmung wird für die Dauer der Beschäftigung, längstens für drei Jahre erteilt.