§ 13 GefStoffV
Stand: 21.07.2021
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen, BGBl. I S. 3115
Abschnitt 4 Schutzmaßnahmen

§ 13 GefStoffV Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle

§ 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle

GefStoffV ( Gefahrstoffverordnung )

(1) 1Um die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei Betriebsstörungen, Unfällen oder Notfällen zu schützen, hat der Arbeitgeber rechtzeitig die Notfallmaßnahmen festzulegen, die beim Eintreten eines derartigen Ereignisses zu ergreifen sind. 2Dies schließt die Bereitstellung angemessener Erste-Hilfe-Einrichtungen und die Durchführung von Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abständen ein. (2) 1Tritt eines der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ereignisse ein, so hat der Arbeitgeber unverzüglich die gemäß Absatz 1 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen, um 1. betroffene Beschäftigte über die durch das Ereignis hervorgerufene Gefahrensituation im Betrieb zu informieren, 2. die Auswirkungen des Ereignisses zu mindern und 3. wieder einen normalen Betriebsablauf herbeizuführen. 2Neben den Rettungskräften dürfen nur die Beschäftigten im Gefahrenbereich verbleiben, die Tätigkeiten zur Erreichung der Ziele nach Satz 1 Nummer 2 und 3 ausüben. (3)