§ 13 GSG
Stand: 06.01.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten, BGBl. I 2004 S. 02
Dritter Abschnitt. Besondere Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen

§ 13 GSG Pflichten der Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen

§ 13 Pflichten der Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen

GSG ( Gerätesicherheitsgesetz )

1Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen und Personen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben, sind verpflichtet, den Beauftragten zugelassener Überwachungsstellen, denen die Prüfung der Anlagen obliegt, die Anlagen zugänglich zu machen, die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen und ihnen die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 2 Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.