§ 13 HZvG
Stand: 03.04.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, BGBl. I S. 700
Zweites Kapitel Kapitaldeckungsverfahren

§ 13 HZvG Verfahren

§ 13 Verfahren

HZvG ( Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz )

1Der Versicherungsträger stellt sicher, dass die von ihm eingezogenen Beiträge und sonstige Einnahmen unverzüglich und unmittelbar an die Pensionskasse weitergeleitet werden. 2Die Erstattung der Verwaltungskosten wird zwischen dem Versicherungsträger und der Pensionskasse vereinbart.