§ 13 SCEBG
Stand: 16.09.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454
Teil 2 Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Genossenschaft, die durch mindestens zwei juristisc...
Kapitel 3 Verhandlungsverfahren

§ 13 SCEBG Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen

§ 13 Zusammenarbeit zwischen besonderem Verhandlungsgremium und Leitungen

SCEBG ( SCE-Beteiligungsgesetz )

(1) 1Das besondere Verhandlungsgremium schließt mit den Leitungen eine schriftliche Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft ab. 2Zur Erfüllung dieser Aufgabe arbeiten sie vertrauensvoll zusammen. (2) 1Die Leitungen haben dem besonderen Verhandlungsgremium rechtzeitig alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 2Das besondere Verhandlungsgremium ist insbesondere über das Gründungsvorhaben und den Verlauf des Verfahrens bis zur Eintragung der Europäischen Genossenschaft zu unterrichten. 3Zeitpunkt, Häufigkeit und Ort der Verhandlungen werden zwischen den Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgremium einvernehmlich festgelegt.