§ 13 VRG
Stand: 22.12.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze , BGBl. I S. 3686

§ 13 VRG Bußgeldvorschriften

§ 13 Bußgeldvorschriften

VRG ( Vorruhestandsgesetz )

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf den Zuschuß zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen oder für den Anspruch auf Vorruhestandsgeld nach § 9 Abs. 1 erheblich sind, dem Arbeitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. (2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Arbeitsämter. (3) 1Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörden. 2§ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (4)