§ 14 ArbPlSchG
Stand: 29.06.2015
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1061
ZWEITER ABSCHNITT Meldung bei den Erfassungsbehörden und Wehrersatzbehörden

§ 14 ArbPlSchG Weiterzahlung des Arbeitsentgelts

§ 14 Weiterzahlung des Arbeitsentgelts

ArbPlSchG ( Arbeitsplatzschutzgesetz )

(1) Wird ein Arbeitnehmer nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes von der Erfassungsbehörde oder einer Wehrersatzbehörde aufgefordert, sich persönlich zu melden oder vorzustellen, so hat der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. (2) Der Arbeitnehmer hat die Ladung unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Arbeitnehmer, der zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden soll.