§ 14 BerBiFG
Stand: 23.03.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz ? BerBiRefG), BGBl. I 2005 S. 931
Zweites Kapitel. Bundesinstitut für Berufsbildung

§ 14 BerBiFG Haushalt

§ 14 Haushalt

BerBiFG ( Berufsbildungsförderungsgesetz )

(1) 1Der Haushaltsplan wird vom Generalsekretär aufgestellt. 2 Der Hauptausschuß stellt den Haushaltsplan fest. (2) 1Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des zuständigen Bundesministers. 2 Die Genehmigung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze. (3) Der Haushaltsplan soll rechtzeitig vor Einreichung der Voranschläge zum Bundeshaushalt, spätestens zum 15. Oktober des vorhergehenden Jahres, dem zuständigen Bundesminister vorgelegt werden. (4)